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   StGH Hessen, 10.12.1991 - P.St. 1124   

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https://dejure.org/1991,9529
StGH Hessen, 10.12.1991 - P.St. 1124 (https://dejure.org/1991,9529)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10.12.1991 - P.St. 1124 (https://dejure.org/1991,9529)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - P.St. 1124 (https://dejure.org/1991,9529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 131 Abs 3 Verf HE, Art 45 Verf HE, § 45 StGHG HE, §§ 45 ff StGHG HE
    Aufgaben und Prüfungsbefugnisse des StGH, hier: Unzulässigkeit von Anträgen auf Grundbuchberichtigung und Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    (StGH Wiesbaden: Aufgaben und Prüfungsbefugnisse des StGH, hier: Unzulässigkeit von Anträgen auf Grundbuchberichtigung und Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1140

    Zur Zulässigkeit einer Richteranklage, eines Antrags auf Aberkennung

    Privatpersonen sind nicht befugt, ein Tätigwerden des Staatsgerichtshofs nach Art. 146 HV zu beantragen (vgl. StGH, Beschluß vom 10.12.1991, P.St. 1124).

    Der Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ist ebenfalls unzulässig, weil Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangene Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des StGH seit dem Beschluß vom 04.08.1971, P.St. 649, ESVGH 22, 13; zuletzt Beschluß vom 10.12.1991, P.St. 1124).

  • StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181

    Amtspflichtverletzung; Beförderung; Bundesrecht; Divergenzvorlage;

    Soweit der Antragsteller die Grundrechtsklage mit einer Verletzung des Art. 136 HV begründet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil diese Vorschrift - wie der im wesentlichen gleichlautende Art. 34 GG - kein Grundrecht enthält (vgl. dazu Papier in: Maunz-Dürig-Herzog, Art. 34 GG, Anm. 73; vgl. auch StGH, Beschluß vom 10.12.1991 - P.St. 1124 -).
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